Berufsschüler
In Sachsen gibt es vielfältige Möglichkeiten der qualifizierten Berufsausbildung. Die Berufsausbildung in Deutschland genießt international einen sehr guten Ruf. Sie vermittelt die erforderlichen beruflichen Kompetenzen. Aufgrund der guten wirtschaftlichen Entwicklung gibt es in Sachsen mehr Ausbildungsstellen als Bewerber. Ob Fachinformatiker oder Bürokauffrau, ob Zahntechnikerin oder Mechantroniker – Sie haben die Wahl.
Nach dem Abschluss Ihrer Berufsausbildung haben Sie gute Berufsausschichten. Sächsische Unternehmen und Betriebe brauchen gut ausgebildeten Nachwuchs und bieten attraktive Arbeitsplätze.
- Informationsblatt Aufenthaltserlaubnis für Berufsschüler (*.pdf, 5,19 MB) Stand: Oktober 2021
Zur Berufserstausbildung gehören Ausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung und Ausbildungen in berufsbildenden Schulen.
Die Berufsausbildung ist durch folgende Merkmale gekennzeichnet:
- geordneter Ausbildungsgang,
- Vermittlung einer breit angelegten beruflichen Grundbildung,
- Vermittlung der für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse und
- Erwerb der erforderlichen Berufserfahrung.
Grundsätzlich wird unterschieden zwischen:
- betrieblicher Berufsausbildung
Die außerbetriebliche Berufsausbildung wird in sonstigen Berufsbildungseinrichtungen außerhalb der betrieblichen und schulischen Berufsbildung durchgeführt und deckt die Ausbildungsbereiche ab, die von einem einzelnen Betrieb nicht geleistet werden können.
und
- schulischer Berufsausbildung
Bei der schulischen Berufsausbildung findet sowohl die praktische als auch die theoretische Ausbildung in der berufsbildenden Schule (Berufsfachschule) statt. Sie wird durch Praktika oder berufspraktische Ausbildung ergänzt.
Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird i. d. R. für zwei Jahre erteilt. Beträgt die Berufsausbildung weniger als zwei Jahre, wird die Aufenthaltserlaubnis auf die Dauer der Ausbildung befristet. Sie kann bei Fortbestehen des Ausbildungsverhältnisses bis zum voraussichtlichen Abschluss der Ausbildung verlängert werden.
Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis setzt voraus, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Deutschland gesichert ist und der Aufenthalt nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet.
Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur schulischen Berufsausbildung ist nur möglich, wenn sich der Bildungsgang bei dem Bildungsträger nicht ausschließlich an Staatsangehörige eines Staates richtet.
HINWEIS: Informieren Sie sich vorab über die Zugangsvoraussetzungen des jeweiligen Ausbildungsberufs z. B. beim Ausbildungsbetrieb, der Berufsschule, der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer.
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Berufsausbildung setzt in der Regel die Zustimmung der Arbeitsverwaltung voraus. Diese wird von der zuständigen Ausländerbehörde in einem internen Verfahren beim zuständigen Team der Bundesagentur für Arbeit eingeholt. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn für die Ausbildungsmöglichkeiten keine bevorrechtigten und ausbildungswilligen Bewerber vermittelt werden können (Vorrangprüfung).
Lediglich schulische Berufsausbildungen, einschließlich vorgeschriebener Praktika, die nicht einem Beschäftigungsverhältnis gleichzusetzen sind, bedürfen nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
HINWEIS: Keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedürfen Absolventen deutscher Auslandsschulen.
Während der qualifizierten Berufsausbildung kann eine von der Berufsausbildung unabhängige Beschäftigung ohne Zustimmung der Arbeitsverwaltung von bis zu zehn Wochenstunden ausgeübt werden. Darüber hinausgehende Beschäftigungen neben der Berufsausbildung unterliegen einer gesonderten Zustimmungspflicht.
HINWEIS: Ein Wechsel in ein anderes Ausbildungsverhältnis ist nur mit erneuter Zustimmungsanfrage möglich.
Auskunft zum Arbeitsmarktzulassungsverfahren erhalten Sie unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0228/713 2000.
Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit zur Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in Deutschland
Neben den immer erforderlichen Unterlagen sind weitere Unterlagen nötig:
- bei Minderjährigen die Erlaubnis der sorgeberechtigten Person(en),
- Nachweis über Lebensunterhaltssicherung z. B. durch Berufsausbildungsvertrag oder Stipendienzusage oder Verpflichtungserklärung der Eltern oder eines Dritten oder Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto in Deutschland [Original und eine Kopie],
- bei Arbeitssuche nach der Berufsausbildung ggf. Bescheid über den Bezug von Arbeitslosengeld I [Original und eine Kopie],
Checkliste der erforderlichen Unterlagen für Berufsschüler
Erhebungsbogen Verpflichtungserklärung
Erhebungsbogen Verpflichtungsgeber