Familiennachzug
Sachsen ist familienfreundlich.
Die Entscheidung in Sachsen zu leben und zu arbeiten, hängt für viele qualifizierte Fachkräfte auch davon ab, dass ihre Familien miteinreisen oder nachziehen dürfen. Sachsen weiß um die Bedeutung und unterstützt diesen Wunsch.
Sachsen bietet auch Familien viele Ausbildungs- und Berufschancen.
- Informationsblatt Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug (*.pdf, 1,78 MB) Stand: Oktober 2021
Ehegatten/Lebenspartner
Die Ehe muss auch in Deutschland Rechtsgültigkeit haben. Ehen nach Stammesrecht oder sonstige Eheschließungen mit nicht-staatlicher Anerkennung können nicht anerkannt werden und ermöglichen keinen Nachzug.
Beim Nachzug eines gleichgeschlechtlichen Lebenspartners muss es sich um eine »eingetragene Lebenspartnerschaft« im Sinne des deutschen Lebenspartnerschaftsgesetzes oder um eine nach ausländischem Recht staatlich anerkannte Lebenspartnerschaft handeln.
Kinder
Die Kinder müssen minderjährig sein, d. h. sie dürfen das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zudem dürfen sie nicht verheiratet, geschieden oder verwitwet sein.
Andere Angehörige
Partner aus einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft haben keinen Anspruch auf einen Familiennachzug nach Deutschland.
Andere Verwandte können nur ausnahmsweise nachziehen, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Dazu sollten Sie im Einzelfall mit der zuständigen Ausländerbehörde Kontakt aufnehmen.
HINWEIS:
Ist Ihr Ehegatte/eingetragener Lebenspartner Deutscher oder sind Sie Elternteil eines minderjährigen deutschen Kindes gelten für den Familiennachzug besondere Regelungen. Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Ausländerbehörde.
Die Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie ist zweckgebunden und wird mindestens für ein Jahr und längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers, zu dem der Nachzug erfolgt, erteilt. Die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis kann nur erfolgen, wenn die familiäre Gemeinschaft fortbesteht.
Die Zweckbindung entfällt, wenn ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erworben wurde.
Grundsätzlich ist ein Familiennachzug möglich, wenn die Einreise des Ehegatten/Lebenspartners und der minderjährigen Kinder zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft erfolgt, wenn ausreichender Wohnraum vorhanden ist, der Lebensunterhalt der gesamten Familie gesichert ist und der Aufenthalt nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet.
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Ehegatten/Lebenspartner setzt in der Regel voraus, dass beide das 18. Lebensjahr vollendet haben, der nachziehende Ehegatte/Lebenspartner einfache Deutschkenntnisse nachweisen kann und der in Deutschland lebende Ausländer einen Aufenthaltstitel besitzt.
Zudem muss die Ehe/Lebenspartnerschaft bereits vor dem Zuzug des Ausländers bestanden haben. Besitzt der Ausländer einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit, kann der Ehegatte/Lebenspartner sofort nachziehen, sofern die Dauer des voraussichtlichen Aufenthaltes des Ausländers über ein Jahr betragen wird.
Erfolgt die Eheschließung/Eingehen der Lebenspartnerschaft erst nach dem Zuzug, kann der Ehegatte/Lebenspartner grundsätzlich erst nach zwei Jahren Aufenthalt des Ausländers in Deutschland nachziehen. Bei Hochqualifizierten, Inhabern einer Blauen Karte EU sowie Forschern ist der Nachzug sofort möglich.
Ehegatten/Lebenspartner von Inhabern einer Blauen Karte EU brauchen grundsätzlich keine Deutschkenntnisse nachzuweisen. Ehegatten/Lebenspartner von Hochqualifizierten, Selbständigen/Freiberuflern und Forschern brauchen dann keine Deutschkenntnisse nachzuweisen, wenn die Ehe/Lebenspartnerschaft bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat.
Keine Deutschkenntnisse sind erforderlich, wenn die Unmöglichkeit des Spracherwerbs gegeben ist, weil der Ehegatte/Lebenspartner aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung zum Spracherwerb nicht in der Lage ist.
Im Ausnahmefall können Sprachkenntnisse ebenfalls unbeachtlich sein, wenn es dem Ehegatten/Lebenspartner auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen oder aber es ihm trotz ernsthafter Bemühungen von einem Jahr nicht gelungen ist, das erforderliche Sprachniveau zu erreichen.
Bei der Zumutbarkeitsprüfung sind insbesondere die Verfügbarkeit von Lernangeboten, deren Kosten, ihre Erreichbarkeit sowie persönliche Umstände zu berücksichtigen, die der Wahrnehmung von Lernangeboten entgegenstehen können, etwa Krankheit oder Unabkömmlichkeit. Bemühungen zum Spracherwerb sind von vornherein nicht zumutbar, wenn etwa Sprachkurse in dem betreffenden Land nicht angeboten werden oder deren Besuch mit einem hohen Sicherheitsrisiko verbunden ist und auch sonstige erfolgversprechende Alternativen zum Spracherwerb nicht bestehen; in diesem Fall braucht die Jahresfrist nicht abgewartet zu werden.
Analphabetismus hat grundsätzlich nicht die Unzumutbarkeit des Spracherwerbs zur Folge.
Für einen Ausländer, der sich bereits in Deutschland aufhält und beabsichtigt, hier einen Daueraufenthalt zu begründen, ist die Erlernung einfacher Sprachkenntnisse weder unmöglich noch unzumutbar. Zweck ist es, den besonderen Umständen, in denen sich der Ehegatte/Lebenspartner im Herkunftsland befindet, gerecht zu werden. Nach der Einreise spielen diese Umstände keine Rolle mehr.
Neben den immer erforderlichen Unterlagen sind weitere Unterlagen nötig:
- Heiratsurkunde bzw. Nachweis der eingetragenen Lebenspartnerschaft [Original und eine Kopie],
- Nachweise über Sicherung des Lebensunterhaltes (Lohn- und Gehaltsbescheinigungen oder Steuerbescheide und Geschäftsberichte etc. des Ehegatten/Lebenspartners) [Original und eine Kopie],
- ggf. Nachweis der Deutschkenntnisse (Standards der Association of Language Testers in Europa - ALTE).
Checkliste der erforderlichen Unterlagen bei Familiennachzug [Download,*.pdf, 0,19 MB]
Das minderjährige, ledige Kind hat einen Anspruch auf Nachzug, wenn seine Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil einen Aufenthaltstitel besitzt und es seinen Lebensmittelpunkt zusammen mit den Eltern oder dem Elternteil nach Deutschland verlegt. Bei gemeinsamem Sorgerecht kann der Kindernachzug auch nur zu einem Elternteil erfolgen, wenn der andere Elternteil zugestimmt hat.
Zieht das minderjährige, ledige Kind, dass das 16. Lebensjahr vollendet hat, getrennt von den Eltern nach, muss es zusätzlich die deutsche Sprache beherrschen oder gewährleistet sein, dass es sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in Deutschland einfügen kann.
Welche zusätzlichen Unterlagen sind erforderlich?
Neben den immer erforderlichen Unterlagen sind können weitere Unterlagen nötig:
- Geburtsurkunde des Kindes [Original und eine Kopie],
- ggf. Nachweis des Personensorgerechts [Original und eine Kopie],
- bei gemeinsamem Sorgerecht die Zustimmung des Elternteils, der nicht mit nachzieht [Original und Kopie],
- Nachweise über Sicherung des Lebensunterhaltes (Lohn- und Gehaltsbescheinigungen oder Steuerbescheide und Geschäftsberichte der Eltern/des Elternteils etc.) [Original und eine Kopie],
- bei schulpflichtigen Kindern (ab Vollendung des 6. Lebensjahres) Schulbescheinigung oder Aufnahmeerklärung einer Schule [Original und eine Kopie],
- bei getrenntem Nachzug ab Vollendung des 16. Lebensjahres ggf. Nachweis der Deutschkenntnisse (Standards der Association of Language Testers in Europa - ALTE).