Fachkräfte
Sachsen bietet attraktive Arbeitsplätze für gut ausgebildete Fachkräfte. Sachsens Wirtschaft entwickelt sich dynamisch. Seine Stärke ist die Branchenvielfalt. Hier ist nicht nur die Wiege des Maschinenbaus. In den letzten Jahren hat sich Sachsen zu Europas führendem Cluster in der Mikroelektronik entwickelt. Neben international operierenden Konzernen haben sich auch zahlreiche innovative mittelständische Unternehmen angesiedelt.
Sächsische Unternehmen brauchen auch gut ausgebildete und motivierte Menschen aus dem Ausland.
- Informationsblatt Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte (*.pdf, 5,36 MB) Stand: Oktober 2021
Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der qualifizierten Beschäftigung ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Die Befristung wird unter Berücksichtigung der Beschäftigungsdauer vorgenommen. Die Aufenthaltserlaubnis kann mit Bedingungen erteilt und verlängert werden. Die in der Zustimmung der Arbeitsverwaltung festgelegten Auflagen werden in die Aufenthaltserlaubnis übernommen.
Einem Qualifizierten Arbeitnehmer kann nach fünf Jahren ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (Niederlassungserlaubnis) erteilt werden.
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der qualifizierten Beschäftigung setzt voraus, dass:
- ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt,
- eine ggf. erforderliche Berufsausübungserlaubnis erteilt oder zugesagt ist,
- der Lebensunterhalt des Ausländers in Deutschland gesichert ist und
- der Aufenthalt nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet.
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung setzt in der Regel die Zustimmung der Arbeitsverwaltung voraus. Diese wird von der zuständigen Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung in einem internen Verfahren beim zuständigen Team der Bundesagentur für Arbeit eingeholt. Die Zustimmung gilt zwei Wochen nach Eingang bei der Arbeitsverwaltung als erteilt, wenn die Unterlagen vollständig sind (Zustimmungsfiktion).
HINWEIS: Es gibt auch Beschäftigungen, die ohne Zustimmung der Arbeitsverwaltung ausgeübt werden können. Die zuständige Ausländerbehörde prüft vorab, ob es sich um eine zustimmungspflichtige oder zustimmungsfreie Beschäftigung handelt. Keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedürfen beispielsweise Absolventen deutscher Auslandsschulen, die einen Hochschulabschluss besitzen.
Ausländische Fachkräfte mit einer Berufsausbildung, die im Ausland erworben wurde, können zur Beschäftigung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberufen zugelassen werden, wenn:
- ihre im Ausland erworbenen Berufsqualifikation mit einer deutschen Ausbildung gleichwertig ist und
- die Fachkräfte auf der Grundlage einer Vermittlungsabsprache der Bundesagentur für Arbeit angeworben werden oder
- in dem Beruf ein Engpass besteht, also auf dem deutschen Arbeitsmarkt freie Arbeitskräfte mit einer bestimmten Ausbildung fehlen.
HINWEIS: Vermittlungsabsprachen bestehen derzeit für Kranken-und Altenpflegekräfte. Berufe, für die die Bundesagentur für Arbeit festgestellt hat, dass die Besetzung offener Stellen mit ausländischen Bewerbern arbeitsmarkt- und integrationspolitisch verantwortbar ist, sind in der jeweils aktuellen Positivliste enthalten.
Vermittlung von Pflegekräften
Positivliste der Bundesagentur für Arbeit
Als Arbeitgeber sollten Sie frühzeitig über die zuständige Ausländerbehörde prüfen lassen, ob eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich ist. Falls die Bundesagentur für Arbeit zustimmen muss, können Sie den Entscheidungsprozess erheblich verkürzen, wenn Sie der Bundesagentur für Arbeit frühzeitig das Formular Stellenbeschreibung vorlegen. Dies kann bereits vor Beginn des Visumsverfahrens erfolgen.
Wollen Sie eine offene Arbeitsstelle mit einem Ausländer besetzen, steht aber der konkrete Arbeitnehmer noch nicht fest, besteht die Möglichkeit eine pauschale Bescheinigung bei der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen, die Auskunft darüber gibt, ob die Stelle mit einer ausländischen Fachkraft besetzt werden darf. Diese Bescheinigung ist dann im Verfahren zur Erteilung eines Einreisevisums bzw. zur Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde vorzulegen. Nähere Informationen finden Sie hier.
Die Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit erfolgt, wenn
- sich durch die Beschäftigung des Ausländers keine nachteiligen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt ergeben,
- keine bevorrechtigten Bewerber auf dem regionalen/überregionalen (EU-/EWR-)Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung) und
- der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird.
Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit kann hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit, des Arbeitgebers, Verteilung der Arbeitszeit usw. beschränkt werden und wird grundsätzlich für die Dauer der Beschäftigung erteilt.
Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit zur Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
HINWEIS: Vor Wechsel des Arbeitsplatzes oder vor Änderung der Arbeitsbedingungen sollten Sie die aufenthaltsrechtlichen Fragen bei der zuständigen Ausländerbehörde klären.
Auskunft zum Arbeitsmarktzulassungsverfahren erhalten Sie unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0228/713 2000.
Neben den immer erforderlichen Unterlagen sind weitere Unterlagen nötig:
- Nachweise über ein konkretes Arbeitsplatzangebot oder Arbeitsvertrag mit Gehaltsangaben [Original und eine Kopie],
- Feststellungsbescheid zur Gleichwertigkeit (Anerkennung) des ausländischen Berufsabschlusses [Original und eine Kopie],
- ggf. bei reglementierten Berufen eine Berufszulassung (z. B. Approbation oder Berufserlaubnis),
- ggf. Formular Stellenbeschreibung der Bundesagentur für Arbeit.
Checkliste der erforderlichen Unterlagen für qualifizierte Arbeitnehmer