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Forscher

Forscher © LIGHTFIELD STUDIOS

Sachsen ist als Wissenschafts- und Forschungsstandort international bekannt. Hier befinden sich viele unterschiedliche Forschungseinrichtungen mit exzellenten und anwendungsorientierten Forschungsmöglichkeiten. So sind neben den klassischen Forschungseinrichtungen auch innovative und zukunftsorientierte Kooperationen von Firmen und Forschungsinstituten entstanden. Unternehmen und Forschungseinrichtungen haben sich vernetzt und arbeiten eng zusammen. Hiervon profitieren Forschung und Wirtschaft wechselseitig. Forschungsvorhaben orientieren sich an den wirtschaftlichen Bedürfnissen und wissenschaftliche Ergebnisse können wirtschaftlich genutzt werden.

Wissenschaft und Wissenschaftler leben vom internationalen Austausch.

Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird für mindestens ein Jahr erteilt, es sei denn das Forschungsvorhaben ist von kürzerer Dauer. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Forschungstätigkeit bei der in der Aufnahmevereinbarung bezeichneten Forschungseinrichtung und zur Ausübung von Tätigkeiten in der Lehre.

Forscher und Wissenschaftler können unter erleichterten Bedingungen eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erhalten, wenn die beabsichtigte selbständige Tätigkeit einen Zusammenhand mit der Forschungstätigkeit erkennen lässt.

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels für Forscher setzt voraus, dass die Forschungseinrichtung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) anerkannt ist und zwischen der Forschungseinrichtung und dem Wissenschaftler eine Aufnahmevereinbarung abgeschlossen wurde, der Lebensunterhalt des Ausländers in Deutschland gesichert ist und der Aufenthalt nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet.

Muster der Aufnahmevereinbarung

Die Forschungseinrichtung muss durch das BAMF anerkannt sein. Auch Unternehmen, die Forschung betreiben, können Forschungseinrichtungen sein.

Antrag für die Anerkennung als Forschungseinrichtung
Liste der anerkannten Forschungseinrichtungen

In der Regel muss die Forschungseinrichtung sich zur Übernahme der Kosten verpflichten, die öffentlichen Stellen bis zu sechs Monate nach der Beendigung der Aufnahmevereinbarung für den Lebensunterhalt des Wissenschaftlers während eines unerlaubten Aufenthaltes in einem Mitgliedstaat der EU und ggf. für eine Abschiebung entstehen.

Die Forschungseinrichtung kann eine „Allgemeinen Kostenübernahmeerklärung“ abgeben.

Abgabe der Allgemeinen Kostenübernahmeerklärung

Neben den immer erforderlichen Unterlagen sind weitere Unterlagen nötig:

  • die mit der anerkannten Forschungseinrichtung abgeschlossene Aufnahmevereinbarung [Original und eine Kopie],
  • Kostenübernahmeerklärung der Forschungseinrichtung.

Checkliste der erforderlichen Unterlagen für Forscher

  • Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
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