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Fachkräfte aus Drittstaaten

Wenn Sie nicht aus einem EU-Mitgliedsland, Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz kommen, dann benötigen Sie einen Aufenthaltstitel, um sich länger in Deutschland aufhalten zu dürfen. Je nach Zweck Ihres Aufenthaltes kommen dabei unterschiedliche Aufenthaltstitel in Betracht:

HINWEIS für Staatsangehörige aus Albanien, Bosnien-Herzegovina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien:

Vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2020 können Staatsbürgerinnen und Staatsbürger aus den genannten Herkunftsstaaten in Deutschland für alle Berufe, Ausbildungen und Helfertätigkeiten eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Dies gilt auch dann, wenn sie keine qualifizierte Berufsausbildung haben oder ihre berufliche Qualifikation in Deutschland nicht anerkannt ist. Ausge­nommen sind Tätigkeiten als Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer.

Voraussetzung ist, dass ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt und der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsstaat gestellt wird.

Allerdings dürfen innerhalb von 24 Monaten vor der Beantragung des Visums keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Deutschland bezogen worden sein. Dies nur nicht für Personen, die nach dem 1. Januar 2015 und vor dem 24. Oktober 2015 in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben, sich am 24. Oktober 2015 noch in Deutschland aufgehalten haben und nach dem Stichtag unverzüglich ausgereist sind. Für diese Personengruppe ist eine Wiedereinreise ab dem 1. Januar 2016 möglich, sofern auf sie die genannten Voraussetzungen zutreffen und die zuständige deutsche Ausländerbehörde einer Wiedereinreise zustimmt.

Die Bundesagentur für Arbeit hat hierzu die Broschüre "Arbeiten und Leben in Deutschland" mit Informationen zu den Voraussetzungen und dem Verfahren herausgegeben. Die Broschüre ist in deutscher und  den verschiedenen Sprachen der vorgenannten Staaten abrufbar.

HINWEIS für türkische Arbeitnehmer:

Es gelten besondere Regelungen nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziatsionsrates EWG/Türkei (ARB 1/80). Diese werden von der Ausländerebhörde bei der Entscheidung über ihren Aufenthaltstitel berücksichtigt. Wenn Sie Fragen dazu Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Ausländerbehörde (siehe unten: Wer ist zuständig?).

Für qualifizierte ausländische Fachkräfte aus Drittstaaten (Hochqualifizierte, Arbeitnehmer, Forscher, Selbständige, Promovenden, Absolventen deutscher Hochschulen, Studenten in einem dualen Studiengang) gibt es in der Landeshauptstadt Dresden, der Stadt Chemnitz, der Stadt Leipzig und im Landkreis Mittelsachsen das Verfahren AKZESS, mit dem ein schnellerer Zugang zum sächsischen Arbeitsmarkt ermöglicht werden soll. Garantiert ist eine Entscheidung über den Aufenthaltstitel innerhalb von vier Wochen.

AKZESS

Ein Aufenthaltstitel ist die Erlaubnis für den Aufenthalt in Deutschland. Für einen längeren Aufenthalt in Deutschland wird dieser in Form der Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis erteilt (z. B. Aufenthaltserlaubnis zum Studium, Blaue Karte EU, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU).

Der elektronische Aufenthaltstitel

Der Ansprechpartner für Ausländer, die noch im Ausland leben, ist die Deutsche Auslandsvertretung. Visa für die Einreise nach Deutschland sind bei der Deutschen Auslandsvertretung vor Ort zu beantragen.

Liste der Deutschen Auslandsvertretungen​​​​​​​

Für Ausländer, die bereits in Deutschland sind und einen Aufenthaltstitel besitzen, sowie für die Ausländer, die visumsfrei einreisen dürfen, ist die Ausländerbehörde am Wohnort zuständig. Wenn Sie in Chemnitz, Dresden oder Leipzig wohnen, ist das die Stadtverwaltung, ansonsten das Landratsamt.

Behördenwegweiser​​​​​​​

Ob für die Einreise ein Visum erforderlich ist, kann der Staatenliste zur Visumspflicht entnommen werden.

Staatenliste zur Visumspflicht

  • gültiger Pass oder Kinderpass bzw. Pass, in dem das Kind eingetragen ist [Original und eine Kopie],
  • aktuelles biometrisches Lichtbild,

Fotomustertafel der Bundesdruckerei GmbH

  • ausgefülltes Antragsformular

Formular Antrag

  • ggf. gültiges Visum zur Einreise zum entsprechenden Aufenthaltsweck,

Staatenliste zur Visumspflicht

  • Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhalts (z. B. Arbeitsvertrag mit Gehaltsangaben, Lohn- oder Gehaltsabrechnungen, Stipendien, Sicherheitsleistungen auf Konten, Verpflichtungserklärung etc.) [Original und eine Kopie],

Erhebungsbogen Verpflichtungserklärung
Erhebungsbogen Verpflichtungsgeber

  • Krankenversicherungsnachweis [Original und eine Kopie],
  • Mietvertrag [Original und eine Kopie],
  • aktuelle Meldebescheinigung
    (Sobald Sie eine Wohnung in Sachsen beziehen, müssen Sie sich innerhalb von 14 Tagen nach Wohnungsbezug bei der örtlichen Gemeinde anmelden.).

Je nach Art der Erwerbstätigkeit oder Art des Aufenthaltstitels sind zusätzlich Unterlagen erforderlich.

Ausländische Urkunden bedürfen in der Regel einer deutschen Übersetzung. Damit ausländische Urkunden in Deutschland anerkannt werden können, muss in manchen Fällen die Echtheit in einem besonderen Verfahren festgestellt werden (Legalisation).

  • Legalisation und Apostille für Urkunden aus dem Ausland

Gebühren:
Aufenthaltstitel sind regelmäßig gebührenpflichtig.

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